Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kisten Vermietung)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. In diesem Vertrag wird das Verhältnis zwischen dem Vermieter (Zolinas Schatzkiste Vermietung von Fächern) und dem jeweiligen Mieter über die Nutzung der Präsentation – und Verkaufsflächen (Holzkisten, Tische, Wandplätze, …) zum Waren- oder Dienstleistungsverkauf gegen Entgelt geregelt.
  2. Vor Beginn des Mietverhältnisses bzw. vor Abschluss des Mietvertrages muss sich der Mieter durch einen gültigen Lichtbildausweis (Pass, Führerschein, Personalausweis, etc…) identifizieren, es sei denn, der Vermieter verzichtet ausdrücklich darauf.

    III. Die Mindestmietzeit beträgt 26 Wochen. Einmalig, zum Kennenlernen ist auch eine Mietdauer von 12 Wochen möglich. Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter unverzüglich seine nicht veräußerten Waren vom Regalbrett zu räumen, es sei denn, der Mieter verlängert drei Tage vor Mietende seine Mietzeit. Hierzu reicht ein schriftliches Kundtun der Verlängerungsdauer. Es muss kein neuer Vertrag erstellt werden. Eine Verlängerung der Miete kann ohne Angaben von Gründen vom Vermieter abgelehnt werden. Der Mietpreis ist für die gesamte Mietdauer im Voraus innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungslegung (spätestens zum Mietbeginn) zu bezahlen.

    IV. Wird die Ware, nicht innerhalb von 3 Tagen nach Ende der Mietzeit abgeholt, geht sie in das Eigentum des Vermieters über. Bei vorzeitiger schriftlicher Erklärung (vor dem Mietende) kann die Ware bis zu 4 Wochen beim Vermieter gegen Lagerkosten verbleiben. Sollte kein Zahlungseingang der Miete bis spätestens 5 Tage nach Mietbeginn festgestellt werden, wird die Ware und das Guthaben aus der bereits verkauften Ware bis zum Zahlungseingang einbehalten. Ab der zweiten Mahnung werden Mahnkosten verrechnet. Ein Rücktritt des Vertrages ist nicht möglich. Nutzt der Mieter aus welchen Gründen auch immer seine Mietflächen nicht, verpflichtet er sich dennoch die Miete laut Vertrag zu bezahlen.

    V. Den Verkaufserlös zahlt der Vermieter dem Mieter monatlich bis zum 10. des Folgemonats aus. Die Verkaufserlöse stehet dem Mieter zu. Zur Verhinderung von Fehlzahlungen kann eine Auszahlung grundsätzlich nur an eine Person erfolgen, welche mit dem Vermieter einen Mietvertrag abgeschlossen hat. Zolinas Schatzkiste Vermietunf von Fächern verkauft die Waren im Namen und auf Rechnung des Mieters. Dieser verpflichtet sich allfällige Einnahmen zu versteuern und, sofern eine USt.-Pflicht besteht, diese Steuer beim Finanzamt abzuführen.

    VI. Der Mieter versichert, dass die von ihm eingebrachten Waren frei sind von Rechten Dritter und er alleiniger, rechtmäßiger und allein verfügungsberechtigter Eigentümer der Ware ist.

    VII. Jegliche, in den Geschäftsräumen des Vermieters zum Verkauf angebotenen Artikel, müssen grundsätzlich gereinigt und funktionsfähig sein. Sollten Waren, insbesondere technische und elektronische Artikel, Mängel oder technische Defekte aufweisen, werden diese von dem Vermieter nicht angenommen.

    VIII. Der Zustand und die Qualität der Waren, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters angeboten werden, unterliegen nicht seiner Aufsichtspflicht. Der Vermieter ist lediglich Anbieter für Vermietung von Verkaufsflächen und nicht Eigentümer der angebotenen Waren. Jegliche Beschwerden, Reklamationen oder Gewährleistungsansprüche sind daher an den verantwortlichen Anbieter (Mieter) zu stellen. In einem solchen Fall ist der Vermieter dazu berechtigt, die Kontaktdaten des Anbieters dem Käufer mitzuteilen, sofern dies erforderlich ist. Der Mieter stellt dem Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter wegen einer Rechts- oder Pflichtverletzung des Mieters geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Dies umfasst insbesondere das rechts- oder vertragswidrige Einstellen und Kennzeichnen von Produkten. Zu erstatten sind auch angemessene Posten der Rechtsverteidigung (insbes. Anwaltskosten), die dem Vermieter durch das Fehlverhalten eines Mieters nachweislich entstanden sind. Im Falle einer solchen etwaigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie Dokumente und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Verteidigung erforderlich sind.

    IX. Der Mieter darf außer dem Befüllen bzw. Dekorieren seiner gemieteten Regalfläche keine weiteren Veränderungen vornehmen.

    X. Für die im Regal gelagerten Waren besteht von Seiten des Vermieters ein Versicherungsschutz, im Bereich Wasserschäden, Raubüberfall und Brand. Es besteht kein Versicherungsschutz gegen Ladendiebstahl. Der Vermieter haftet nicht für entstandene Schäden, welche durch Sachbeschädigung, Diebstahl, Bruch bzw. Vandalismus entstehen.

    XI. Der Vermieter behält sich vor, im Falle eines Verdachtes des Verkäufers von nicht legaler (z.B. Diebesgut) oder gesundheitsgefährdender Ware (Lebensmittel) die zuständige Behörde zu informieren und die gespeicherten Daten des Anbieters (Mieters) an diese zu übermitteln. Der Mieter darf keine verbotenen, giftigen, gefährlichen oder lebenden Waren aufstellen. Der Vermieter kann ohne Angaben von Gründen die Annahme von Waren bzw. eine Mietverlängerung verweigern.

    XII. Eine Untervermietung der Mietsache, ganz oder teilweise, ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der AGB nur nach Absprache und in schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

    XIII. Der Mietvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich. Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für Vollkauflaute, ist der Gerichtsstand Grieskirchen.

    XIV. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

    XV. Die Einholung einer evtl. erforderlichen behördlichen Genehmigung (Gewerbeamt, Finanzamt, etc…) zum Verkauf seiner Ware neben den damit verbundenen Kosten übernimmt der Mieter; fehlende behördliche Genehmigungen berühren die Zahlungsverpflichtung des Mieters nicht. Der Vermieter haftet nicht für Nichteinholung eines Gewerbescheines, sofern einer nötig ist.

    XVI. Der Vertragspartner stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, zum Zweck Ihrer individuellen Betreuung, dem Versand von Newslettern und der Unterbreitung von Serviceangeboten wie z.B. individuelle Produktangebote, Vorstellungskarten, Veranstaltungshinweisen und anderen Angeboten gespeichert werden. Diese Einwilligung kann jederzeit unter info@zolinas-schatzkiste.at widerrufen werden.

    Datum u. Unterschrift __________________________________________